Spätestens ab Anfang Juli diesen Jahres werden alle Zeitungen, Radio- und TV-Sender den „Verbraucher“ darüber aufklären, was die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 für ihn oder sie bedeutet. An Ihren Rezeptionen werden die Gäste dann fragen, warum sie für eine Anzahlung keinen Sicherungsschein (Versicherungspolice gegen Ihre Insolvenz) erhalten und wenn es schlecht läuft und Sie noch fröhlich mit Arrangements, Paketen oder Pauschalangeboten werben, obwohl Sie gar nicht vorhatten ein Reiseveranstalter zu sein, kassieren Sie womöglich sogar eine kostenpflichtige Abmahnung.
Sie müssen also jetzt entscheiden, ob es sich für Ihren Betrieb lohnt, die Rolle des Reiseveranstalters zu übernehmen. Und wenn ja, die notwendigen, gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Oder Sie entscheiden sich, dass Ihnen diese Rolle nicht steht und auch gar keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Dann sollten Sie vermeiden, auch nur in den in den Verdacht zu geraten.
Indikatoren, dass Ihre Angebote unter die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 fallen und Sie die Veranstalterrolle annehmen sollten, sind:
Wenn Sie beides zwar anbieten aber nur sporadisch verkaufen, dann sollten Sie eher darauf achten, dass Ihre Gäste (oder der Abmahnverein) klar erkennen, dass Sie eine blitzsaubere Leistung aus dem Beherbergungsrecht anbieten und keine Pauschalreise im Angebot haben. Das bedeutet:
Diese Weiterbildung vermittelt mit welchen Strategien ihre Urlaubsangebote (Arrangements) neben der normalen Verkaufsstrategie mit Tages- oder Saisonpreisen zum Erfolg werden.
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