Aus Versehen Reiseveranstalter

Spätestens ab Anfang Juli werden alle Zeitungen und TV-Sender den „Verbraucher“ darüber aufklären, was die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 bedeutet.

Aus Versehen Reiseveranstalter

Spätestens ab Anfang Juli diesen Jahres werden alle Zeitungen, Radio- und TV-Sender den „Verbraucher“ darüber aufklären, was die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 für ihn oder sie bedeutet.  An Ihren Rezeptionen werden die Gäste dann fragen,  warum sie für eine Anzahlung keinen Sicherungsschein (Versicherungspolice gegen Ihre Insolvenz) erhalten und wenn es schlecht läuft und Sie noch fröhlich mit Arrangements, Paketen oder Pauschalangeboten werben, obwohl Sie gar nicht vorhatten ein Reiseveranstalter zu sein, kassieren Sie womöglich sogar eine kostenpflichtige Abmahnung.

Sie müssen also jetzt entscheiden, ob es sich für Ihren Betrieb lohnt, die Rolle des Reiseveranstalters zu übernehmen. Und wenn ja, die notwendigen, gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Oder Sie entscheiden sich, dass Ihnen diese Rolle nicht steht und auch gar keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt. Dann sollten Sie vermeiden, auch nur in den in den Verdacht zu geraten.

Indikatoren, dass Ihre Angebote unter die Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302 fallen und Sie die Veranstalterrolle annehmen sollten, sind:

  • Sie haben einen touristischen Schwerpunkt und verkaufen mit großem Erfolg Pakete oder Arrangements, die nicht nur so heißen, sondern die auch inhaltlich welche sind. Dazu gehört: Übernachtung mit hochwertigen Eigenveranstaltungen, wie Dinner Shows, Bällen oder ähnlichem.
  • Sie verkaufen aktuell mit großem Erfolg „wesenstypische Leistungen“ wie Übernachtung, Abendessen PLUS Leistungen Ihres Wellnessbereiches. Machen letztere mehr als 25% des Reisepreises aus und wollen Sie die auch künftig im Paket oder als Zusatzleistung zusammen mit der Kernleistung verkaufen, sollten Sie die neuen Anforderungen, die an Reiseveranstalter gestellt werden zügig umsetzen.

Wenn Sie beides zwar anbieten aber nur sporadisch verkaufen, dann sollten Sie eher darauf achten, dass Ihre Gäste (oder der Abmahnverein) klar erkennen, dass Sie eine blitzsaubere Leistung aus dem Beherbergungsrecht anbieten und keine Pauschalreise im Angebot haben. Das bedeutet:

  • Auf Ihrer Webseite und in Ihren Prospekten und Preislisten tauchen Begriffe, wie Pauschale, Paket, Arrangement oder Pauschalreise nicht mehr auf.
  • Ihre Angebote tragen nicht den Namen der nicht „wesenstypischen Leistung“, sondern orientieren sich an ganz neutralen Namen oder den Beherbergungsleistungen.  Beispiel: Das Medicus-Musical-Angebot könnte schwierig werden, auch wenn das Musical-Ticket weniger als 25% des Reisepreises ausmacht. Besser: 4 Tage Fulda erleben mit 3 Übernachtungen und Musical Ticket
  • Sie achten bei allen kombinierten Reiseleistungen darauf, dass die nicht typischen Hotelleistungen maximal 25% des Reisepreises ausmachen. Das gilt auch für Zusatzleistungen, die der Kunde gemeinsam mit seiner Übernachtung bucht.

 

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